I. Vertragsschluss 1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. |
2. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widersprechen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für
die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. |
3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist
vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die
Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen. |
II. Termine und Fristen 1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungs-wünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen. |
2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände,
Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder
behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar
auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem
Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße
Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. |
3. Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer
uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist
bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns. |
III. Preise und Zahlungbedingungen 1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk (EXW, INCOTERM 2000). |
2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise innerhalb eines Zeitraums von einem Monat
ab Auftragsbestätigung (Erstausfertigung) verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Bestellung.
Danach sind wir berechtigt, Kostensteigerungen dem Kunden unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen durch ein neues
Angebot mitzuteilen. |
3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb 14 Tagen
mit 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug nach Absendung der Lieferung und Rechnungsstellung an den Kunden fällig und angegebener
Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Schecks werden nur aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir
über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Kosten die bei einer Zahlung entstehen gehen dabei
ausschließlich zu Lasten des Kunden. |
4. Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung und der aufgrund der
Zahlungsbedingung ermittelten Fälligkeit in Verzug. |
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (EZB) oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen
Schadens in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt. |
6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. |
7. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der § 354a HGB bleibt unberührt. |
8. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige
Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend
verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung
unserer Rechnung verlangen. |
IV. Lieferung und Gefahrenübergang 1. Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß INCOTERM, in dem die Liefergegenstände gefertigt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Lieferung ab Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder falls wir noch andere Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten) übernehmen. |
2. Wir sind zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt, wenn wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass
die Restmenge in angemessener Frist nachgeliefert wird. |
3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die
Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach unserer Wahl. In
diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. |
V. Fertigung nach Anweisungen des Kunden 1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewährleistung und Haftung. |
2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen durch die Produkte verursachter
Schäden frei, soweit diese auf Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden beruhen. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Produkthaftung. |
3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach
seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte
uns gegenüber sind wir berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die
Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht.
Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Im Falle des
Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten am Produkt bzw. bei der Dienstleistung gemäß unserer
Rechnungsstellung zu ersetzen. |
4. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen von uns oder in unserem Auftrag gefertigten
Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht
zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung der Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat. Wir sind
berechtigt, wenn keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, oder aufgrund von Vereinbarungen entsprechende
Genehmigungen eingeholt werden müssen, spätestens 5 Jahre nach Ausführung der letzten Kundenbestellung die entsprechenden
Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen zu vernichten. |
5. An allen dem Kunden übermittelten und überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum,
das Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder gewerblich
genutzt werden und sind uns auf Verlangen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften auf Anforderung unverzüglich
zurückzugeben. |
VI. Beistellungen durch Kunden Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich, unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch die Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der Stoffe verursachten Schaden nach unserer Rechnungsstellung zu ersetzen und zusätzlich entstehenden Aufwand zu erstatten. |
VII. Technische Änderungen und Mengenabweichungen 1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation, Bauart) vor. |
2. Bei der Herstellung von Sonderlegierungen kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Schwankungen
in der Ausbringung kommen. Wir sind daher berechtigt, Mengenüber- bzw. Unterlieferungen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen
dem Kunden mitgeteilt wurden und unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. In Rechnung gestellt wird die
tatsächliche Liefermenge. |
VIII. Gewährleistung und Wareneingangskontrolle 1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und er brachte Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Alle diejenigen Produkte oder Leistungen die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte. |
2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere
Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen
auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar sondern sind nur
Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. |
3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren,
unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der
Untersuchung nicht erkennbar waren. |
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe
der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen,
einschließlich Werklieferungen über nicht vertretbare Sachen, Vertrags-gegenstand sind, beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB. |
5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an
einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese
unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. |
6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde.
Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen von Kunden werden nicht anerkannt. |
7. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. |
8. Bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. |
9. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir
keiner Haftung gemäß § 478 BGB. |
10. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende
Ansprüche ausgeschlossen. |
IX. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. |
2. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und
wird von dem Kunden dann für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch
Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so
erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem
entsprechenden Wert der anderen Sachen. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt. |
3. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit
kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine
Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres
Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen. |
4. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung
im ordnungemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf uns
übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen)
ist er nicht befugt. |
5. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden
Rechtsgrund zu stehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine
laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen
Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlusssaldos ab. Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder
Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so
gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis
zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen einzuziehen. |
6 .Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns
gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
7. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde
die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. |
8. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckmaßnahmen) auf
die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden
Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigenvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr
solcher Zugriffe trägt der Kunde. |
9. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstan-denen
Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsprodukte
zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vor-behaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks
Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten
sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns aus gebrachte
Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
X. Sonstige Schadenersatzansprüche 1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. |
2. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere
Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren
Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. |
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur
in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren
Schadens. |
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
XI. Sonstiges 1. Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. |
2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck
nach den unwirksamen am nächsten kommen. |
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen. |
Stand Juli 2006 |